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   OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17   

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OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17 (https://dejure.org/2017,55106)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.12.2017 - 3 B 303/17 (https://dejure.org/2017,55106)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 3 B 303/17 (https://dejure.org/2017,55106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GlüStV § 24, GlüStV § 25, SächsGlüStVAG § 18a Abs. 4
    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17
    Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 (3 B 175/17 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; sh. auch Beschl. v. 21. November 2017 - 3 B 296/17 - Rn. 10 f., zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 185 im Hinblick auf die Frage, von welchem Fixpunkt die Auswahlentscheidung auszugehen hat) festgestellt, dass das in § 18 Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG geregelte Abstandsgebot zu allgemeinbildenden Schulen, wonach der Abstand einer Spielhalle hierzu 250 m Luftlinie nicht unterschreiten soll, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

    Da der mit Verbundverbot und Abstandsgebot verfolgte Hauptzweck, die Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht, besonders schwer wiegt und es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt, sind die durch die Regelungen bedingten Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber verfassungsgemäß (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 118 ff. m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 21.11.2017 - 3 B 296/17

    Härtefall; Mindestabstand; allgemeinbildende Schule; Spielhalle

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17
    Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 (3 B 175/17 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; sh. auch Beschl. v. 21. November 2017 - 3 B 296/17 - Rn. 10 f., zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 185 im Hinblick auf die Frage, von welchem Fixpunkt die Auswahlentscheidung auszugehen hat) festgestellt, dass das in § 18 Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG geregelte Abstandsgebot zu allgemeinbildenden Schulen, wonach der Abstand einer Spielhalle hierzu 250 m Luftlinie nicht unterschreiten soll, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

    Zum anderen entspricht ein längerer fußläufiger Abstand wenigstens innerstädtisch dem Regelfall und begründet allein noch keine Atypik (SächsOVG, Beschl. v. 21. November 2017 a. a. O. Rn. 13 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17
    Einen solchen Ausnahmefall können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände bilden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (OVG NRW, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 75 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 a. a. O. Rn. 65).
  • OVG Sachsen, 22.08.2017 - 3 B 189/17

    Kohärenzgebiet; Verbundverbot; Abstandgebot; Erfolgsaussicht; unbillige Härte;

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17
    Es ist daher eine typische und von Verfassungs wegen hinzunehmende Rechtsfolge des hier in Streit stehenden Verbots, dass der betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann und im Einzelfall seine Tätigkeit sogar einstellen muss (SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 14 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 05.10.2017 - 3 B 175/17

    Spielhalle; Abstandsgebot; Allgemeinbildende Schule; Jugendschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17
    Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 (3 B 175/17 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; sh. auch Beschl. v. 21. November 2017 - 3 B 296/17 - Rn. 10 f., zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 185 im Hinblick auf die Frage, von welchem Fixpunkt die Auswahlentscheidung auszugehen hat) festgestellt, dass das in § 18 Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG geregelte Abstandsgebot zu allgemeinbildenden Schulen, wonach der Abstand einer Spielhalle hierzu 250 m Luftlinie nicht unterschreiten soll, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
  • OVG Sachsen, 22.06.2018 - 3 B 332/17

    Abstand; Härtefall; allgemeinbildende Schule

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Luftlinie zu allgemeinbildenden Schulen dem Schutzzweck des Abstandsgebots entsprechend von der Gefahrenquelle aus und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen, während der Bezugspunkt der Luftlinie auf der anderen Seite nicht der Eingang des Schulgebäudes bildet, sondern der nächstgelegene Punkt des Schulgeländes (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 - juris Rn. 6; Beschl. v. 21. November 2017 - 3 B 296/17 - juris Rn. 9; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 19 ff.).

    15 Ob zwischen Schule und Spielhalle ein Sichtkontakt besteht und ob die Spielhalle auf dem Schulweg liegt, ist demgegenüber genauso unerheblich wie die Sichtbarkeit der Spielhalle oder ihre Werbung (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 15; zustimmend Kremer, jurisPR-ÖffBauR 5/2018 Anm. 2).

    Damit handelt es sich ersichtlich nicht um ein nur mit einem hohen Aufwand zu überwindendes Hindernis (vgl. Beispiele bei SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 - a. a. O. Rn. 11 ff. m. w. N.).

    21 Darüber hinaus hat der Senat (Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 21 ff.) auf Folgendes hingewiesen:.

  • OVG Sachsen, 30.09.2019 - 6 B 370/18

    Glücksspielrecht; Spielhalle; Mindestabstand

    Umgebungsbebauung entspricht im innerstädtischen Bereich dem Regelfall (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 a. a. O. Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12).

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (SächsOVG, Beschl. v. 5. Oktober 2017 a. a. O. Rn. 22; Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 12; Beschl. v. 22. Juni 2018 a. a. O. Rn. 16) darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Weg immer dann, wenn beide Einrichtungen nicht an derselben Straße liegen, zwangsläufig länger ist als die Luftlinie.

    Ob die Voraussetzungen, unter denen die Länge des tatsächlichen Fußwegs eine Abweichung vom Mindestabstand rechtfertigen kann, regelmäßig noch nicht vorliegen, wenn die Fußstrecke vier bis fünfmal länger ist als die gemessene Luftlinie (so SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 14), kann dabei offen bleiben.

    Da der Gesetzgeber diese Belange schon bei der Bemessung des fünfjährigen Übergangszeitraums in Rechnung gestellt hat, kann eine unbillige Härte vielmehr nur angenommen werden, wenn sich der Spielhallenbetreiber beizeiten nach Kräften bemüht hat, sich durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen auf die Aufgabe des Betriebsstandorts mit Ablauf der Übergangsfrist einzustellen und es ihm trotzdem nicht gelungen ist, die nachteiligen Folgen auf ein hinnehmbares Maß zu beschränken und damit den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 a. a. O. Rn. 19 m. w. N.; Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 21, vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, juris Rn. 65).

  • OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22

    Neuerteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis; zur Auslegung des

    Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Klägerin jedoch gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Beklagte im Hinblick auf den Beschluss des vormals für das Glücksspielrecht zuständigen 3. Senats vom 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 - seine frühere Beurteilung aufgegeben und eine Abweichungsmöglichkeit nunmehr verneint hat.

    Nach den im vorgenannten Beschluss aufgestellten Grundsätzen zur Auslegung dieser Norm, denen sich der Senat insoweit angeschlossen hat (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 137/22 -, juris Rn. 13 m. w. N.), können nur örtliche Besonderheiten, die den ungehinderten Zugang erschweren und eine andere Beurteilung erfordern als die pauschalisierende Bemessung des Abstands mittels 250 m Luftlinie, eine Abweichung zulassen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 10).

    Eine zulässige Abweichung kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die fußläufige Entfernung zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule 250 m überschreitet, da anderenfalls die gesetzlich vorgeschriebene Bemessung des Mindestabstands nach der Luftlinienentfernung unterlaufen würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12).

    Soweit der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts demgegenüber einen atypischen, von den innerstädtischen Regelverhältnissen abweichenden Fall erst dann in Betracht ziehen will, wenn die fußläufige Distanz zwischen Schule und Spielhalle etwa eineinhalb bis zwei Kilometer und damit ein Mehrfaches der Luftlinienentfernung ausmacht, und deshalb einen vier- bis fünfmal längeren Fußweg im Vergleich zu dem nach Luftlinie gemessenen Abstand zwischen Schule und Spielhalle in aller Regel nicht für ausreichend hält (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12 bis 14), beruht dies im Ansatz nicht auf einer Beurteilung der im Regelfall zur Wahrung des Luftlinienmindestabstandes erforderlichen Fußstrecken, sondern auf einer Erhöhung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer Abweichung.

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

    Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG a. a. O. juris Rn. 22; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Sachsen, 22.12.2017 - 3 B 320/17

    Auswahl; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Vorbehalt des Gesetzes, ;

    Ähnlich wie gemäß § 12 Abs. 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen) gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG, § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV von diesen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen bei atypischen Umständen Ausnahmen gemacht werden.

    Angesichts des vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Tatsache, dass ein Anspruch auf vollständige Amortisation getätigter Investitionen verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist (vgl. hierzu jüngst SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 21 m. w. N.), ist daher der - auch mit ergänzendem Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 vertieften - Argumentation des Antragstellers auch insoweit nicht zu folgen.

    26 Hierzu hat der Senat (Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 18 ff. m. w. N.) auf Folgendes hingewiesen:.

  • OVG Sachsen, 19.06.2018 - 3 B 326/17

    Bauleitplanung; Kanalisierungseffekt; Vorwegnahme der Hauptsache; Spielhalle;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Luftlinie zu allgemeinbildenden Schulen dem Schutzzweck des Abstandsgebots entsprechend von der Gefahrenquelle aus und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen, während der Bezugspunkt der Luftlinie auf der anderen Seite nicht der Eingang des Schulgebäudes bildet, sondern der nächstgelegene Punkt des Schulgeländes (SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 21. November 2017 - 3 B 296/17 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Ob zwischen Schule und Spielhalle ein Sichtkontakt besteht und ob die Spielhalle auf dem Schulweg liegt, ist demgegenüber genauso unerheblich wie die Sichtbarkeit der Spielhalle oder ihre Werbung (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 15; zustimmend Kremer, jurisPR-ÖffBauR 5/2018, Anm. 2).

    22 Darüber hinaus hat der Senat (Beschl. v. 7. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 21 ff.) auf Folgendes hingewiesen:.

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 248/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

    Hieran knüpft die Rechtsprechung anderer Obergerichte(OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rdnrn. 69 f. und 79; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9.7.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris, Rdnr. 118 f. (zur Befreiung vom Abstandsgebot); Hessischer VGH, Beschluss vom 12.6.2018 - 8 B 1903/17 -, juris, Rdnr. 42 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.4.2018 - 1 M 31/18 -, juris; Thüringisches OVG, Beschluss vom 23.3.2018 - 3 EO 640/17 -, juris, Rdnr. 38 (zur Befreiung vom Abstandsgebot); Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris, Rdnrn. 20 ff.) zu deren jeweiligen Landesrecht an.
  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

    Spätestens seit dem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG genannten Stichtag mussten sich Spielhallenbetreiber auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften daher nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2017, 11 ME 461/17, juris Rn. 22 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 5.1.2018, 3 B 315/17, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 7.12.2017, 3 B 303/17, juris Rn. 18 ff.; OVG Weimar, Beschl. v. 23.3.2018, 3 EO 640/17, juris Rn. 36 ff.).
  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 4 Bs 50/18

    Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer

    Spätestens seit diesem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG genannten Stichtag mussten sich Spielhallenbetreiber auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften daher nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2017, 11 ME 461/17, juris Rn. 22 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 5.1.2018, 3 B 315/17, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 7.12.2017, 3 B 303/17, juris Rn. 18 ff.; OVG Weimar, Beschl. v. 23.3.2018, 3 EO 640/17, juris Rn. 36 ff.).
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

    Hieran knüpft die Rechtsprechung anderer Obergerichte(OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rdnrn. 69 f. und 79; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9.7.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris, Rdnr. 118 f. (zur Befreiung vom Abstandsgebot); Hessischer VGH, Beschluss vom 12.6.2018 - 8 B 1903/17 -, juris, Rdnr. 42 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.4.2018 - 1 M 31/18 -, juris; Thüringisches OVG, Beschluss vom 23.3.2018 - 3 EO 640/17 -, juris, Rdnr. 38 (zur Befreiung vom Abstandsgebot); Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris, Rdnrn. 20 ff.) zu deren jeweiligen Landesrecht an.
  • OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 B 137/22

    Glücksspielrecht; Spielhallenrecht; Mindestabstand zu Schulen; Vertrauensschutz;

  • VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18

    Unbillige Härte bei Verbundspielhallen

  • OVG Sachsen, 18.12.2017 - 3 B 312/17

    Mischlage; Bundesrecht; Landesrecht; Abstandsgebot; örtliche Besonderheit;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18

    Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 50/18

    Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des

  • OVG Sachsen, 01.03.2018 - 3 B 5/18

    Zumutbarkeit; Härtefall; Spielhalle; Standort; Investitionskosten; Zeitdauer

  • OVG Sachsen, 29.06.2018 - 3 B 314/17

    Härtefall; Zeitpunkt der Erteilung; Erlaubnis; Mindestabstand

  • OVG Sachsen, 12.12.2017 - 3 B 310/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis, ; Abstandsgebot; allgemeinbildende Schule;

  • OVG Sachsen, 05.06.2018 - 3 B 323/17

    Wirtschaftliche Sonderbelastung; Spielhalle; Duldung; Mehrfachbetrieb; Abstand;

  • OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20

    Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen

  • OVG Sachsen, 01.12.2021 - 6 A 613/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Voraussetzungen einer Befreiung vom

  • OVG Sachsen, 29.11.2018 - 3 B 328/18

    Atypischer Fall; örtliche Besonderheiten; Spielhallen; Mindestabstand; Luftlinie;

  • OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 262/21

    Glücksspielrecht; Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung des Betriebs einer

  • OVG Sachsen, 19.02.2018 - 3 B 3/18

    Spielhalle; Härtefall; Transparenzgebot; Monopol; Verbundverbot;

  • OVG Sachsen, 02.12.2021 - 6 A 617/20

    Glücksspielrecht; Erlaubnis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18

    Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

  • OVG Sachsen, 26.11.2021 - 6 A 616/20

    Glücksspielrecht; Erlaubnis

  • OVG Sachsen, 12.04.2019 - 3 B 75/19

    Spielhalle; Härtefall; Übergangsregelung; Mindestabstand; Kohärenz;

  • OVG Sachsen, 05.01.2018 - 3 B 315/17

    Härtefall; Mindestabstand; Abstandsgebot; Verbund; Auswahlentscheidung;

  • VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18

    Versagung von Spielhallenerlaubnissen (nicht hinreichender Abstand zu

  • VG Cottbus, 28.02.2022 - 8 K 471/18
  • OVG Sachsen, 28.11.2018 - 3 B 346/18

    Duldung Spielhalle; Mindestabstand; Schulweg; Sichtbeziehung; allgemeinbildende

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